AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DESIGNA Verkehrsleittechnik GmbH

Ziff. 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von DESIGNA. Für Software gelten zusätzlich unsere allgemeinen Software Lizenzbedingungen.

1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sein denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.3. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen.


Ziff. 2 Auftrag, Leistungsumfang, Unterlagen

2.1. Grundlage für unsere Lieferungen oder Leistungen bilden unsere Angebote, soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt worden ist.

2.2. Angebote sowie Voranschläge für Reparatur- und Einbauarbeiten erfolgen stets freibleibend.

2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich DESIGNA seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von DESIGNA Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen DESIGNA zulässigerweise den Auftrag übertragen hat.

2.4. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.


Ziff. 3 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Unser Preise verstehen sich „ab Werk" zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Verladung und Transport sowie etwaige Einfuhrsteuern und Zölle trägt der Besteller, soweit nichts Anderes vereinbart worden ist.

3.2. Hat DESIGNA die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas Anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3.3. Zahlungen sind frei DESIGNA Zahlstelle zu leisten. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Im Falle des Zahlungsverzugs ist DESIGNA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.4. Soweit nichts Anderes vereinbart gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30 % bei Auftragserteilung
40 % bei Lieferbereitschaft
20 % nach erfolgter Montage
10 % bei Abnahme bzw. Annahme"

3.5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Käufers gefährdet wird, ist DESIGNA berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlungen zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurück zu behalten. Kommt der Besteller vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat DESIGNA das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurück zu treten sowie Schadensersatz zu verlangen.

3.6. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus dem selben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Besteller nicht zu.


Ziff. 4 Lieferung
4.1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass sämtliche technischen Fragen zwischen DESIGNA und dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Pflichten wie insbesondere die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Freigaben oder Pläne sowie die vereinbarten Vorauszahlungen erfüllt hat. Erfolgen diese Vorausleistungen nicht rechtzeitig, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn DESIGNA die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2. Teillieferungen sind zulässig. DESIGNA ist berechtigt, auch vor dem vereinbarten Termin zu liefern. Wird DESIGNA durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar geworden sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Gefahren durch kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, nicht vorhersehbare, fehlende oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtung gehindert, so ruht die Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung.
DESIGNA hat den Käufer unverzüglich, schriftlich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung eingetreten ist. Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung für den Besteller nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Abs. 2 und 4, § 326 Abs. 5 BGB). DESIGNA hat Nichtleistung oder verspätete Leistung aus den oben genannten Gründen nicht zu vertreten. Einen Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Ist eine Teilleistung bewirkt worden, kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bei Leistungsverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

4.3. Im Falle des Verzugs haftet DESIGNA nach Maßgabe von Ziff. 9. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% pro Woche, maximal 15% des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von DESIGNA, seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen.


Ziff. 5 Gefahrübergang
5.1. Sofern nichts Anderes vereinbart, gilt Lieferung „ab Werk". Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Transportbeauftragten auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Kosten des Transportes trägt. Dies gilt auch, wenn wir noch andere Leistungen wie Anlieferung, Aufstellung oder Montage übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von DESIGNA gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

5.2. Wird an den Besteller eine Gesamtanlage geliefert und ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr mit Inbetriebnahme der Gesamtanlage durch den Besteller auf diesen über.

5.3. Verzögert sich der Versand, die Zustellung oder die Inbetriebnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft bzw. vom Tage der Meldung der Möglichkeit der Inbetriebnahme auf den Besteller über.


Ziff. 6 Aufstellung, Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

6.1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeug,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände- und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener, sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von DESIGNA und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

6.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitung oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

6.4. Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von DESIGNA zu vertretende Umstände, hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlicher Reisen des Personals von DESIGNA zu tragen.

6.5. Der Besteller hat DESIGNA wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6.6. Eine Abnahme findet nur statt, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Verlangt DESIGNA in diesem Fall nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls erfolgt, wenn die Leistung - ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen ist.


Ziff. 7 Eigentumsvorbehalt
7.1. DESIGNA behält sich das Eigentum an sämtlichen Gegenständen der Lieferungen bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

7.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Erlischt das Eigentum von DESIGNA durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf DESIGNA übergeht.

7.5. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung veräußern, dass er von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an DESIGNA ab. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an DESIGNA abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

7.7. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


Ziff. 8 Rügepflichten, Gewährleistung
8.1. Der Besteller hat unsere Lieferungen unverzüglich bei Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit zu untersuchen. Fehlmengen und falsche Lieferungen sowie erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Beanstandungen bei DESIGNA anzuzeigen. Erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit in der beschriebenen Form anzuzeigen.

8.2. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Sache sind zunächst beschränkt nach Wahl von DESIGNA auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Besteller nach seiner Wahl den Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Ziff. 9. Das gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

8.3. Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Lieferung hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung (bei Verschleißteilen in 6 Monaten ab Ablieferung), ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung.

8.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Eine Gewährleistung ist weiter ausgeschlossen für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung oder vertraglich nicht vorgesehenen Verbrauch zurück zu führen sind. Dies gilt insbesondere bei mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder solchen Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

8.5. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, ist DESIGNA berechtigt, die ihr durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.


Ziff. 9 Haftung
9.1. DESIGNA haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Schadenersatzansprüche aus vertraglicher Haftung außerhalb von Ziff. 8 verjähren in einem Jahr ab Lieferung, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.

9.2. Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei einer Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


Ziff. 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
10.1. Sofern nichts Anderes vereinbart, ist DESIGNA verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von DESIGNA erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet DESIGNA gegenüber dem Besteller nach den folgenden Bestimmungen:
a) DESIGNA wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Schutzrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die entsprechenden Teile austauschen. Ist dies DESIGNA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die sonstigen gesetzlichen Rechte zu.
b) Die Haftung auf Schadensersatz ist begrenzt nach Maßgabe von Ziff. 9.
c) Die vorstehenden Rechte des Bestellers bestehen nur, soweit er DESIGNA über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und DESIGNA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

10.3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von DESIGNA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von DESIGNA gelieferten Produkten eingesetzt wird.

Ziff. 11 Sonstiges
11.1 Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch und Englisch.

11.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstandenen Streitigkeiten ist das für den Sitz von DESIGNA zuständige Gericht, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. DESIGNA ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

11.3 Sind einzelne Teile dieser Lizenzbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.


Allgemeine Software-Lizenzbedingungen der DESIGNA Verkehrsleittechnik GmbH

Ziff. 1 Vertragsgegenstand
1.1 DESIGNA gewährt dem Besteller zu den nachstehenden Bedingungen ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung des in der jeweiligen Auftragsbestätigung / Lizenz- / Pflegevertrages bezeichneten Lizenzmaterials für eine in der jeweiligen Auftragsbestätigung / Lizenz- und Pflegevertrag genannte bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen und/oder Betriebsführungsrechnern und/oder Terminals.

1.2 Definitionen: Unter Betriebsführungsrechner ist ein einzelner Rechner zu verstehen, auf den ein oder mehrere Bedienrechner zugreifen können und der ein oder mehrere Terminals und/oder Betriebsführungsrechner steuert. Unter einem Terminal ist ein einzelnes Gerät zu verstehen, das von einem Betriebsführungsrechner gesteuert wird, jedoch selbst kein Betriebsführungsrechner ist. Lizenzmaterial sind Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände in maschinenlesbarer Form einschließlich dazugehöriger Dokumentationen bzw. Handbücher.

1.3 Die Nutzung des Lizenzmaterials für eine erweitere Anzahl von Arbeitsplätzen / Betriebsführungsrechnern über die in der jeweiligen Bestellung bezeichnete Anzahl hinaus ist nur nach Maßgabe einer zuvor abzuschließenden Erweiterungslizenz zulässig.

1.4 Die Programme entsprechen den Beschreibungen im Handbuch; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme ist nicht geschuldet.

1.5 Eine Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt nur, wenn beim Besteller eine Auftragsbestätigung vorliegt, die verbindliche Bestellung aus offiziellen Bestellformularen der DESIGNA erfolgte oder Rechnungsstellung durch DESIGNA erfolgt ist.

1.6 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von DESIGNA, soweit die Software-Lizenzbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.


Ziff. 2 Umfang des Nutzungsrechts
2.1 Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen Programme gemäß der Angaben im Systemschein zu nutzen.

2.2 „Nutzen" ist jedes ganze oder teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzmaterial zum Zweck der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten auf einem Betriebsführungsrechner, einem einzelnen Arbeitsplatz oder Terminal. Der Besteller ist zur zeitgleichen Nutzung des auf einem Betriebsführungsrechner, Arbeitsplatz oder Terminals eingespeicherten Lizenzmaterials lediglich auf einer in der Auftragsbestätigung/Lizenz- und Pflegevertrag bezeichneten Anzahl von Betriebsführungsrechnern / Terminals / Arbeitsplätzen berechtigt.
Soweit das Lizenzmaterial auf Arbeitsplätzen oder Betriebsführungsrechnern eingespeichert wird, ist die Einspeicherung insgesamt auf die in der Auftragsbestätigung / Lizenz- und Pflegevertrag bezeichnete Anzahl von Arbeitsplätzen begrenzt. Vor der Einspeicherung auf weiteren Arbeitsplätzen / Betriebsführungsrechnern ist die Software auf anderen Arbeitsplätzen / Betriebsführungsrechnern vollständig zu löschen, so dass insgesamt die auf der Auftragsbestätigung / Lizenz- und Pflegevertrag angegebene Anzahl von Arbeitsplätzen / Betriebsführungsrechnern nicht überschritten wird.

2.3 Werden lizenzpflichtige Softwarefunktionalitäten auf einem Betriebsführungsrechner frei geschaltet, so sind diese nur an so vielen Terminals / Arbeitsplätzen gleichzeitig zu verwenden, wie in Auftragsbestätigung / Lizenz- oder Pflegevertrag bezeichnet. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch, der zum Lizenzmaterial gehörigen Dokumentation bzw. Handbücher.

2.4 Der Besteller ist berechtigt, eine Kopie des maschinenlesbaren Lizenzmaterials zu Zwecken der Datensicherung zu erstellen. Handbücher dürfen nicht vervielfältigt werden.

2.5 Der Besteller ist ferner berechtigt, maschinenlesbares Lizenzmaterial mit anderen Programmen zu verbinden. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellensprache (Sourcecode) sowie deren Bearbeitung ist nicht zulässig.


Ziff. 3 Schutz des Lizenzmaterials
3.1 Unbeschadet der in Ziff. 1. und 2. eingeräumten Nutzungsrechte behält DESIGNA alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Besteller hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden worden ist. Das Eigentum des Bestellers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt.

3.2 Der Besteller verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten und auf Kopien den Copyrightvermerk von DESIGNA anzubringen.

3.3 Der Besteller verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DESIGNA weder im Original, noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Bestellers. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Bestellers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Besteller bei diesem aufhalten.


Ziff. 4 Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt nach Wahl der DESIGNA durch Lieferung des Lizenzmaterials auf den Betriebsführungsrechner oder dem Arbeitsplatz oder per Datenübertragung. Auf dem Betriebsführungsrechner, den Terminals oder den Arbeitsplätzen ist ggf. die Software mehrerer Versionen oder es sind Softwarefunktionalitäten enthalten, die durch einen Freischaltungscode durch DESIGNA aktiviert werden.

4.2 DESIGNA führt die Installation nur nach Maßgabe einer gesondert zu beauftragenden kostenpflichtigen Dienstleistung durch.

4.3 Die Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Im Übrigen wird auf Ziff. 4. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der DESIGNA verwiesen.

4.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben sämtliche Datenträger und Dokumentationen Eigentum von DESIGNA und dürfen nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Die Nutzungsrechte am Lizenzmaterial gehen ebenfalls erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller über.


Ziff. 5 Gebühren, Zahlungsmodalitäten
5.1 Die Lizenzgebühren sind in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste festgelegt und bestehen aus einer Einmal-Lizenzgebühr. Sollte eine Anzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften umsatzsteuerpflichtig sein, ist die auf die Anzahlung entfallende Umsatzsteuer mit der Anzahlung zu entrichten.

5.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 3. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der DESIGNA.


Ziff. 6 Gewährleistung
6.1 DESIGNA gewährleistet, dass die gelieferte Software bei vertragsgemäßem Einsatz den vertraglich vereinbarten Vorgaben sowie dem Stand der Technik entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit gegenüber diesen Vorgaben aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Besteller ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.

6.2 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung der Software Fehler auf, hat der Besteller dies unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich bei DESIGNA zu melden. Der Besteller hat DESIGNA im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

6.3 DESIGNA ist nach Eingang der Fehlermeldung zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Diese erfolgt durch Bereitstellung einer fehlerbereinigten Version im Internet, Bereitstellung eines Datenträgers mit einer fehlerbereinigten Version oder Online-Übertragung einer fehlerbereinigten Version. Die Auswahl liegt bei DESIGNA. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert DESIGNA die Nacherfüllung oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder, wenn die Nutzungseinschränkung im Hinblick auf die Gesamtleistung für den Besteller unzumutbar ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Ziff. 9. Das gleiche gilt für einen etwaigen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

6.4 Ansprüche wegen eines Mangels der vertragsgegenständlichen Software verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Software. Dies gilt auch für konkurrierende, deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.

6.5 Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Sache entfallen, soweit der Besteller ohne Zustimmung von DESIGNA Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, ohne dass dies wegen Verzugs von DESIGNA und ergebnislosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist oder aus andern erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Programmnutzung zu ermöglichen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Programmänderungen verursacht worden sind.

6.6 DESIGNA haftet nicht für Fehler und Schäden, die durch unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Nutzung der Lizenzprodukte verursacht worden sind.


Ziff. 7 Einsatzbedingungen
Jedes DESIGNA Lizenzprogramm ist für den Einsatz auf bestimmten Maschinentypen und für den Betrieb zusammen mit bestimmten anderen Geräten und Programmen von DESIGNA entwickelt. Dem Besteller sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; sie entsprechen den Bedürfnissen des Bestellers. Spezifische Einsatzbedingungen des Bestellers sind von diesem vorab schriftlich zu erklären und durch DESIGNA schriftlich zu bestätigen. Soweit keine gesonderte Erklärung erfolgt, gelten die in der entsprechenden Produktinformation hierzu getroffenen Aussagen. Wird ein Lizenzprogramm unter anderen als diesen Einsatzbedingungen genutzt, so entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.


Ziff. 8 Haftung
8.1 DESIGNA haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht werden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung jede Vertragspartei bei Vertragsabschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände hat rechnen müssen.

8.2 DESIGNA haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.

8.3 Der Schadensbetrag gemäß der Absätze 1 und 2 ist begrenzt auf EUR 25.000,00 oder die Einmalgebühr des Lizenzprogramms, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat. Es gilt der jeweils niedrigere Betrag. Maßgebend sind die bei der Entstehung des Anspruchs geltenden Gebühren ohne Umsatzsteuer.

8.4 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet DESIGNA nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Bestellers nicht vermeidbar gewesen wäre.

8.5 Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von DESIGNA.

8.6 Die Haftung von DESIGNA für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Organe oder Gehilfen verursacht worden sind, sowie die Haftung von DESIGNA für die Verletzung von Urheberrechten Dritter und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


Ziff. 9 Schutzrechte Dritter
9.1 DESIGNA steht dafür ein, dass die Lizenzprodukte frei von Rechten Dritter sind, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen. DESIGNA stellt den Besteller bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträgen frei, vorausgesetzt, dass der Besteller DESIGNA unverzüglich schriftlich von der Anspruchserhebung in Kenntnis gesetzt hat und DESIGNA die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und damit verbundenen Handlungen ausübt und der Besteller DESIGNA die erforderliche Unterstützung, Information und Vollmacht zur Durchführung der vorgenannten Handlungen gewährt.

9.2 Sind Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen von Dritten geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann DESIGNA zunächst auf ihre Kosten das Lizenzprodukt so abändern, dass es aus dem Schutzbereich heraus fällt oder die Befugnis erwirken, dass das Lizenzprodukt uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Besteller vertragsgemäß genutzt werden kann.

9.3 DESIGNA haftet nicht, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass das Lizenzmaterial nicht in einer gültigen, unveränderten Version oder zusammen mit nicht von DESIGNA gelieferten Programmen oder unter anderen als den in Ziff. 7. genannten Einsatzbedingungen genutzt worden ist.


Ziff. 10 Kündigung, Nutzungsuntersagung
10.1 DESIGNA ist zur fristlosen Kündigung der Lizenz insbesondere berechtigt, wenn der Besteller die Bestimmungen der §§ 2. Nutzungsumfang und 3. Schutz des Lizenzmaterials verletzt hat.

10.2 Mit Wirksamwerden einer Kündigung, unabhängig von deren Zeitpunkt und Grund, ist der Besteller verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien des Lizenzmaterials an DESIGNA zurückzugeben. Bei Lizenzmaterial, das auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern des Bestellers aufgezeichnet ist, tritt anstelle der Rückgabe das vollständige Löschen der Aufzeichnung.


Ziff. 11 Sonstiges
11.1 Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch und Englisch.

11.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstandenen Streitigkeiten ist das für den Sitz von DESIGNA zuständige Gericht, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. DESIGNA ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

11.3 Sind einzelne Teile dieser Lizenzbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.

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